8 Begriffe

Arbeitsrecht

Rechtliche Begriffe zu Kündigung, Abmahnung, Probezeit, Befristung und Arbeitsvertrag.

Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein genereller Rechtsanspruch darauf, sie wird jedoch häufig im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Kündigungsschutzklagen vereinbart.

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Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers wegen einer Pflichtverletzung mit der Aufforderung zur Verhaltensänderung. Sie dient als Warnung vor einer Kündigung bei Wiederholung und wird in die Personalakte aufgenommen.

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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die sich der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Er regelt die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er erfordert keine Kündigungsfrist, kann aber zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

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Befristung

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung. Die Befristung bedarf der Schriftform und ist ohne sachlichen Grund für maximal zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen zulässig.

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Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie erfordert einen wichtigen Grund wie schwere Pflichtverletzung, Diebstahl oder Arbeitsverweigerung und muss binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung erfolgen.

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Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Sie bedarf der Schriftform und muss Kündigungsfristen einhalten, um wirksam zu sein.

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Probezeit

Die Probezeit ist eine zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Erprobungsphase, in der verkürzte Kündigungsfristen gelten. Sie darf maximal sechs Monate betragen und ermöglicht beiden Seiten, die Zusammenarbeit zu prüfen.

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