Arbeitsrecht

Probezeit

Die Probezeit ist eine zu Beginn des Arbeitsverhaeltnisses vereinbarte Erprobungsphase, in der verkuerzte Kuendigungsfristen gelten. Sie darf maximal sechs Monate betragen und ermoeglicht beiden Seiten, die Zusammenarbeit zu pruefen.

Ausführliche Erklärung

Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Phase zu Beginn eines Arbeitsverhaeltnisses, die beiden Seiten die Moeglichkeit gibt, festzustellen, ob die Zusammenarbeit den Erwartungen entspricht. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in den meisten Arbeitsvertraegen enthalten.

Die maximale Dauer betraegt sechs Monate gemaess Paragraf 622 Absatz 3 BGB. Waehrend der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis von beiden Seiten mit einer Frist von nur zwei Wochen gekuendigt werden, statt der ueblichen vier Wochen zum Fuenfzehnten oder Monatsende. Dies erleichtert die Trennung, wenn die Zusammenarbeit nicht funktioniert.

Wichtig zu wissen: Auch in der Probezeit gilt das Kuendigungsschutzgesetz nach sechs Monaten Betriebszugehoerigkeit, nicht aber ein allgemeiner Kuendigungsschutz. Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder geniessen jedoch besonderen Schutz. Eine Verlaengerung der Probezeit ueber sechs Monate hinaus ist unwirksam. Bei befristeten Arbeitsvertraegen wird die Probezeit oft proportional verkuerzt. Die Probezeit muss schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart sein, um wirksam zu sein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Maximal sechs Monate Dauer gesetzlich erlaubt
  • Verkuerzte Kuendigungsfrist von zwei Wochen
  • Muss im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart sein
  • Besonderer Kuendigungsschutz gilt auch in der Probezeit
  • Kein allgemeiner Kuendigungsschutz vor sechs Monaten
  • Verlaengerung ueber sechs Monate unwirksam