Probezeit
Die Probezeit ist eine zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Erprobungsphase, in der verkürzte Kündigungsfristen gelten. Sie darf maximal sechs Monate betragen und ermöglicht beiden Seiten, die Zusammenarbeit zu prüfen.
Ausführliche Erklärung
Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, die beiden Seiten die Möglichkeit gibt, festzustellen, ob die Zusammenarbeit den Erwartungen entspricht. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in den meisten Arbeitsverträgen enthalten.
Die maximale Dauer beträgt sechs Monate gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden, statt der üblichen vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende. Dies erleichtert die Trennung, wenn die Zusammenarbeit nicht funktioniert.
Wichtig zu wissen: Auch in der Probezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, nicht aber ein allgemeiner Kündigungsschutz. Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen jedoch besonderen Schutz. Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist unwirksam. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird die Probezeit oft proportional verkürzt. Die Probezeit muss schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart sein, um wirksam zu sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Maximal sechs Monate Dauer gesetzlich erlaubt
- Verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen
- Muss im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart sein
- Besonderer Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit
- Kein allgemeiner Kündigungsschutz vor sechs Monaten
- Verlängerung über sechs Monate unwirksam