Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses. Es besteht kein genereller Rechtsanspruch darauf, sie wird jedoch haeufig im Rahmen von Aufhebungsvertraegen oder Kuendigungsschutzklagen vereinbart.
Ausführliche Erklärung
Die Abfindung ist eine Entschaedigung fuer den Verlust des Arbeitsplatzes, auf die grundsaetzlich kein gesetzlicher Anspruch besteht. Sie wird typischerweise in bestimmten Situationen gezahlt: bei Aufhebungsvertraegen als Gegenleistung fuer die Zustimmung zur Vertragsaufhebung, bei Vergleichen im Kuendigungsschutzprozess, bei Sozialplaenen im Rahmen von Betriebsaenderungen oder wenn der Arbeitgeber im Kuendigungsschreiben nach Paragraf 1a KSchG eine Abfindung fuer den Verzicht auf Kuendigungsschutzklage anbietet.
Die Hoehe der Abfindung ist Verhandlungssache. Als grobe Orientierung gilt die Faustformel: ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschaeftigungsjahr. Die tatsaechliche Hoehe haengt von Faktoren ab wie Betriebszugehoerigkeit, Verdiensthoehe, Erfolgsaussichten einer Kuendigungsschutzklage, Alter und Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers sowie der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers.
Steuerlich wird die Abfindung als ausserordentliche Einkuenfte behandelt und kann mit der Fuenftelregelung beguenstigt werden, was die Steuerlast mindert. Sozialversicherungsbeitraege fallen nicht an. Auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nicht angerechnet, jedoch kann eine Sperrzeit oder das Ruhen des Anspruchs eintreten, wenn das Arbeitsverhaeltnis vorzeitig endet. Lassen Sie Abfindungsvereinbarungen stets rechtlich pruefen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kein genereller gesetzlicher Anspruch
- Haeufig bei Aufhebungsvertraegen oder Vergleichen
- Faustformel: ein halbes Monatsgehalt pro Jahr
- Steuerlich beguenstigt durch Fuenftelregelung
- Keine Sozialversicherungsbeitraege
- Moegliche Auswirkung auf Arbeitslosengeld beachten