Befristung
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung. Die Befristung bedarf der Schriftform und ist ohne sachlichen Grund für maximal zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen zulässig.
Ausführliche Erklärung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt automatisch endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Zulässigkeit und Grenzen befristeter Arbeitsverträge.
Eine Befristung ohne sachlichen Grund (kalendermäßige Befristung) ist bei Neueinstellungen für maximal zwei Jahre zulässig, wobei der Vertrag in diesem Zeitraum höchstens dreimal verlängert werden darf. Eine Befristung mit sachlichem Grund, etwa Vertretung, Projektarbeit oder erhöhter vorübergehender Bedarf, unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.
Entscheidend ist die Schriftform: Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden. Eine nachträgliche Befristung oder eine nur mündliche Vereinbarung macht den Vertrag unbefristet. Nach Ablauf eines befristeten Vertrags besteht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung oder Entfristung. Arbeiten Sie jedoch nach dem Enddatum weiter und der Arbeitgeber widerspricht nicht, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei Kettenbefristungen können Sie die Wirksamkeit gerichtlich prüfen lassen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Automatische Beendigung ohne Kündigung
- Schriftform vor Arbeitsantritt zwingend erforderlich
- Ohne Sachgrund maximal zwei Jahre mit drei Verlängerungen
- Mit Sachgrund keine zeitliche Begrenzung
- Weiterarbeit nach Ablauf kann Entfristung bewirken
- Gerichtliche Überprüfung bei Kettenbefristung möglich