Arbeitsrecht

Befristung

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kuendigung. Die Befristung bedarf der Schriftform und ist ohne sachlichen Grund fuer maximal zwei Jahre mit bis zu drei Verlaengerungen zulaessig.

Ausführliche Erklärung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedeutet, dass das Arbeitsverhaeltnis zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt automatisch endet, ohne dass eine Kuendigung erforderlich ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Zulaessigkeit und Grenzen befristeter Arbeitsvertraege.

Eine Befristung ohne sachlichen Grund (kalendermässige Befristung) ist bei Neueinstellungen fuer maximal zwei Jahre zulaessig, wobei der Vertrag in diesem Zeitraum hoechstens dreimal verlaengert werden darf. Eine Befristung mit sachlichem Grund, etwa Vertretung, Projektarbeit oder erhoehter voruebergehender Bedarf, unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.

Entscheidend ist die Schriftform: Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden. Eine nachtraegliche Befristung oder eine nur muendliche Vereinbarung macht den Vertrag unbefristet. Nach Ablauf eines befristeten Vertrags besteht kein automatischer Anspruch auf Verlaengerung oder Entfristung. Arbeiten Sie jedoch nach dem Enddatum weiter und der Arbeitgeber widerspricht nicht, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhaeltnis. Bei Kettenbefristungen koennen Sie die Wirksamkeit gerichtlich pruefen lassen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Automatische Beendigung ohne Kuendigung
  • Schriftform vor Arbeitsantritt zwingend erforderlich
  • Ohne Sachgrund maximal zwei Jahre mit drei Verlaengerungen
  • Mit Sachgrund keine zeitliche Begrenzung
  • Weiterarbeit nach Ablauf kann Entfristung bewirken
  • Gerichtliche Ueberpruefung bei Kettenbefristung moeglich