Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie erfordert einen wichtigen Grund wie schwere Pflichtverletzung, Diebstahl oder Arbeitsverweigerung und muss binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung erfolgen.

Ausführliche Erklärung

Die fristlose, auch außerordentliche Kündigung genannt, ist das schärfste Mittel zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und beendet es sofort, ohne dass die üblichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Paragraf 626 BGB regelt die Voraussetzungen: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Typische Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sind: Diebstahl oder Betrug gegenüber dem Arbeitgeber, beharrliche Arbeitsverweigerung, schwere Beleidigung oder Tätlichkeiten, Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder wiederholte Pflichtverletzungen trotz Abmahnung. Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, etwa bei Lohnrückständen, Mobbing oder Arbeitsschutzverletzungen.

Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes erfolgen, danach ist das Recht verwirkt. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, der Verstoß ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung sinnlos wäre. Die fristlose Kündigung bedarf der Schriftform. Betroffene sollten unverzüglich rechtliche Beratung suchen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage erheben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sofortige Beendigung ohne Kündigungsfrist
  • Wichtiger Grund nach Paragraf 626 BGB erforderlich
  • Zwei-Wochen-Frist nach Kenntniserlangung
  • In der Regel vorherige Abmahnung notwendig
  • Schriftform ist zwingend vorgeschrieben
  • Kündigungsschutzklage innerhalb drei Wochen möglich