Einspruch
Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehoerden. Er muss innerhalb eines Monats schriftlich eingelegt werden und fuehrt zur erneuten Pruefung der Entscheidung durch das Finanzamt.
Ausführliche Erklärung
Der Einspruch ist das spezifische Rechtsmittel im Steuerrecht gegen Bescheide der Finanzbehoerden und unterscheidet sich vom allgemeinen Widerspruch im Verwaltungsrecht. Er ist in der Abgabenordnung (AO), Paragrafen 347 bis 367, geregelt und ermoeglicht es Steuerpflichtigen, fehlerhafte oder nachteilige Steuerbescheide anzufechten.
Die Einspruchsfrist betraegt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung verlaengert sie sich auf ein Jahr. Der Einspruch muss schriftlich beim zustaendigen Finanzamt eingelegt werden, wobei die elektronische Uebermittlung ueber ELSTER moeglich ist. Eine Begruendung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich und kann nachgereicht werden.
Der Einspruch hat grundsaetzlich keine aufschiebende Wirkung, das heisst die Steuerforderung bleibt faellig. Sie koennen jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmaessigkeit bestehen. Das Finanzamt prueft den Bescheid vollstaendig neu, kann ihn also auch zu Ihren Ungunsten aendern (Verboesserung), muss Sie aber vorher darauf hinweisen. Wird der Einspruch zurueckgewiesen, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung, gegen die Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben koennen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide
- Einmonatige Frist ab Bekanntgabe
- Schriftlich oder elektronisch via ELSTER
- Keine automatische aufschiebende Wirkung
- Aussetzung der Vollziehung beantragen moeglich
- Klage beim Finanzgericht nach Zurueckweisung