Einspruch
Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden. Er muss innerhalb eines Monats schriftlich eingelegt werden und führt zur erneuten Prüfung der Entscheidung durch das Finanzamt.
Ausführliche Erklärung
Der Einspruch ist das spezifische Rechtsmittel im Steuerrecht gegen Bescheide der Finanzbehörden und unterscheidet sich vom allgemeinen Widerspruch im Verwaltungsrecht. Er ist in der Abgabenordnung (AO), Paragrafen 347 bis 367, geregelt und ermöglicht es Steuerpflichtigen, fehlerhafte oder nachteilige Steuerbescheide anzufechten.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sie sich auf ein Jahr. Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden, wobei die elektronische Übermittlung über ELSTER möglich ist. Eine Begründung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich und kann nachgereicht werden.
Der Einspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, das heißt die Steuerforderung bleibt fällig. Sie können jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Das Finanzamt prüft den Bescheid vollständig neu, kann ihn also auch zu Ihren Ungunsten ändern (Verböserung), muss Sie aber vorher darauf hinweisen. Wird der Einspruch zurückgewiesen, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung, gegen die Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide
- Einmonatige Frist ab Bekanntgabe
- Schriftlich oder elektronisch via ELSTER
- Keine automatische aufschiebende Wirkung
- Aussetzung der Vollziehung beantragen möglich
- Klage beim Finanzgericht nach Zurückweisung